Waffenregeln
Wir unterscheiden in drei Klassen:
- Verbotene Waffen
- Beanstandete Waffen
- Erlaubte Waffen
Verbotene Waffen dürfen nicht auf das Con-Gelände oder in die Halle gebracht werden. Wer es trotzdem versucht, riskiert die Abnahme seines Tickets und ein sofortiges Hausverbot. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Person im Besitz eines gültigen Waffenscheins ist.
Verbotene Waffen sind z. B.: Echte Schusswaffen, Softair, Gaspistolen, echte Munition, Explosivkörper, Pyrotechnik, Wurfwaffen, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgewaffen, Hieb- und Stichwaffen mit scharfer oder stumpfer Metallklinge oder mit Spitzen.
Beanstandete Waffen werden beim Eintritt abgenommen und gegen einen Beleg in unserem Waffencheck bzw. einem separaten Raum gelagert. Werden diese für z. B. den Cosplaywettbewerb benötigt, so werden sie vor Beginn des Wettbewerbs zur Bühne gebracht und dürfen nur für diesen Wettbewerb auf der Bühne getragen werden. Bei Verlassen der Veranstaltung können beanstandete Waffen mit dem ausgehändigten Beleg wieder abgeholt werden.
Beanstandete Waffen sind z. B.: Gegenstände, die ein zu hohes Verletzungsrisiko darstellen, wie Holz über 80 cm Länge, oder zu sperrige Gegenstände.
Erlaubte Waffen dürfen während der gesamten Con getragen werden.
Erlaubte Waffen sind z. B.: Alle, die nicht unter die vorig genannten Punkte fallen; Plastikspielzeug und LARP-Waffen.
Waffenregeln – Rechtliche Grundlagen
Auszug aus dem „Deutschen Waffengesetz (WaffG)“:
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
a) Seit dem 1. April 2008 ist es nun gemäß § 42 a Waffengesetz verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm jederzeit griffbereit in der Öffentlichkeit zu tragen. Der Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis möglich, zum Beispiel in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer Höhe bis zu 10.000 Euro sowie mit Einziehung der Waffe geahndet werden – dies gilt übrigens auch für Minderjährige.
(2)(…)
(3)(…)
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden.